Wie das Leben eines Lehrlings der Zahntechnik in den 40er Jahren aussah, beschreibt dieser Text aus unserer Firmenchronik.
Am 1. Oktober 1941 kommen 15 Lehrlinge in den Betrieb, um das Zahntechniker-Handwerk zu erlernen. Die Lehrzeit beträgt dreieinhalb Jahre, wovon die ersten 13 Wochen als Probezeit gelten. Gearbeitet wird montags bis freitags jeweils 9 ½ Stunden und samstags 5 ½ Stunden. Das ergibt eine Wochenarbeitszeit von 54, ¼ Stunden.
Die Ausbildung beginnt in der neu errichteten Lehrwerkstatt. Hier werden den Neulingen von Ausbilder Peter Esser die Grundbegriffe der Zahntechnik beigebracht. Nach 3 Monaten wird die Lehre in den verschiedenen Abteilungen weitergeführt. In einem Werkbuch hält der Lehrling seine ausgeführten Arbeiten wochenweise fest. Hinzu kommen in jeder Woche Berichte über ein bestimmtes Thema; wie z.B. die verschiedenen Metalle, die Legierungen des Goldes oder Erstellung von Rechnungen an den Kunden.
Was noch von ihm erwartet wird, regelt der Lehrvertrag. Hier heißt es unter anderem: »Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherr, sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leisten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet.« Ferner hat er »… nach beendeter Arbeitszeit die Werkstatt aufzuräumen, vorbehaltlich der Bestimmung des Jugendschutzgesetzes vom 30. 4. 1938.«
Auch die Eltern des Lehrlings werden in die Pflicht genommen: »Der Vater (die Mutter, der Vormund) übernimmt die Verpflichtung, den Lehrling anzuhalten, dass er während der Lehrzeit allen Fleiß auf Erlernung des Gewerbes verwende, dabei dem Geschäftsinteresse des Lehrherrn diene, diesem und seinem Stellvertreter mit Gehorsam und Achtung begegne und sich ihnen sowie den Geschäftskunden gegenüber stets eines anständigen und bescheidenen Verhaltens befleißige.«
Als Gegenleistung macht der Lehrherr folgende Zusage:
»Der Lehrherr verpflichtet sich, den Lehrling durch eine dem Zwecke der Ausbildung entsprechende Anleitung, durch Beschäftigung mit allen in seinem Betrieb vorkommenden Arbeiten und auch mit den anderen allgemein gebräuchlichen Handgriffen des zu erlernenden Handwerks zu einem tüchtigen Gesellen (Gehilfen) heranzubilden, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und nach Kräften vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren.«