
Vorgaben des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat bereits 2004 mit dem § 295 Abs. 2 SGB V die KZVen verpflichtet, gegenüber den Krankenkassen papierlos abzurechnen. In der Folge regelt § 295 Abs. 4 SGB V, das die Zahnärzte gegenüber ihrer KZV ebenso papierlos abrechnen müssen.
Datenträgeraustausch-Vertrag
Mit dem Datenträgeraustausch-Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) vom 01.07.2010 wurde dieses Gesetz umgesetzt.
Elektronisch ab dem 01.01.2012
Aufgrund der genannten Regelungen müssen Zahnärzte ihre Abrechnungen ab dem 01.01.2012 der KZV komplett elektronisch übermitteln. Dies bedeutet für den Zahnarzt gleichzeitig, dass er auch die in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten als Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung elektronisch an die KZV übermitteln muss.
Weitere Infos:
Schnitz Zahntechnik wird daher ab 2011 ergänzend zur Lieferung der Originalrechnung in gedruckter Form die erforderlichen Rechnungsdaten auch als Datensatz in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Mehr dazu auf Informationsveranstaltungen im Spätsommer und auf dem Zahnarzt-Tag oder direkt bei mir:

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